Diese allgemeinen Servicebedingungen gelten für Serviceverträge zwischen dem Kunden und Mettler-Toledo (Schweiz) GmbH (im Folgenden "MT-CH" genannt) und ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf und Service der METTLER TOLEDO, abrufbar unter www.mt.com/legal. Im Falle eines Konflikts, haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf und Service Vorrang.
1. Servicevertrag
Beginn: Der Servicevertrag beginnt mit Erhalt einer durch den Kunden unterschriebenen Offerte und rückwirkend zum 1. Januar desselben Kalenderjahres.
Ende: Der Servicevertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, andernfalls erneuert er sich um ein weiteres Kalenderjahr.
2. Service-Intervall alle 2 Jahre
Auf Serviceverträge mit 2-jährlichem Service-Intervall, wird ein Zuschlag von 25% erhoben.
3. Reparaturservice
Die Serviceleistung "Reparaturservice" ist Bestandteil der Wartungspakete "StandardCare" und "ComprehensiveCare" und umfasst bei Störungen die Reise- und Arbeitszeit des Technikers. Das Wartungspaket "ComprehensiveCare" deckt zudem die Ersatzteile im Rahmen der Störungsbehebung. Geräte, für welche keine Ersatzteile mehr verfügbar sind, werden bei Vertragsverlängerung von der Serviceleistung ComprehensiveCare auf StandardCare angepasst. Für Geräte älter als 10 Jahre ab Lieferung wird ein Zuschlag von 25% auf den Reparaturservice erhoben. Kalibrierzertifikate, Testberichte, Verifizierungen und weitere nicht direkt der Störungsbehebung dienende Serviceleistungen sind durch die obengenannten Wartungspakete nicht abgedeckt und werden separat in Rechnung gestellt.
4. Vorbehalte
MT-CH behält sich das Recht vor, die Behebung von Störungen, welche auf folgende Ursachen zurückzuführen sind, separat und unabhängig von der vertraglich vereinbarten Leistung in Rechnung zu stellen:
- unsachgemässe Verwendung, Bedienung oder Behandlung
- ungeeignete Betriebsmittel, Verbrauchsmaterialien oder Umweltbedingungen am Standort
- Einwirkung von Geräten Dritter
- Eingriffe oder Änderungen am Gerät, die nicht durch das Servicepersonal von MT-CH vorgenommen wurden
- Verbaute Ersatzteile, welche nicht von MT-CH geliefert wurden
5. Verbrauchsmaterial, Zubehörteile und autorisierte Dritte
Die folgenden Teile und Materialien sind nicht durch den Servicevertrag gedeckt: Alle in den Bedienungsanleitungen aufgeführten Standard- und Sonderzubehöre, Fremdsoftware sowie Verbrauchsmaterial (z.B. Schutzhüllen, Farbbänder, Papierrollen, elektronische Speichermedien, Elektroden, Thermofühler, Glasscheiben) und Verschleissteile (z.B. Akku, mechanisch beanspruchte Teile, Transportbänder- und rollen).
MT-CH behält sich vor, die Servicearbeiten durch autorisierte Dritte ausführen zu lassen.
6. Geschäfts- und Reaktionszeit
Die Geschäftszeiten von MT-CH sind von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr. Ausgenommen davon sind Feier- und Brückentage von MT-CH. Anderweitige schriftliche Abmachungen vorbehalten, beträgt die Reaktionszeit auf telefonische oder schriftliche Anfragen 48 Stunden. Um die Serviceleistungen durchführen zu können, muss das Personal von MT-CH ungehinderten und sicheren Zugang zu den Geräten haben. Stillstandzeiten im Zusammenhang mit Serviceleistungen werden vom Kunden akzeptiert und sie berechtigen zu keinerlei Entschädigung.
7. Störungsbehebung
MT-CH darf versuchen, Mängel telefonisch oder elektronisch zu diagnostizieren und zu beheben. Bei einigen Geräten ist eine Fernwartung möglich, bei der Probleme direkt gemeldet, aus der Ferne bestimmt und behoben werden können. Wenn der Kunde sich für eine Störungsbehebung an MT-CH wendet, muss er der von MT-CH angegebenen Problembestimmung, -behebung und Methode folgen. MT-CH kann verlangen, dass das Teil oder das Gerät zur Mängelbehebung oder zur Problembestimmung an ein Depotcenter geschickt wird. Wenn MT-CH der Ansicht ist, dass Arbeiten vor Ort erforderlich sind, wird der Einsatz eines Servicetechnikers vereinbart.
Falls für ein Gerät, welches zur Störungsbehebung angemeldet ist, kein Wartungspaket der Kategorie «StandardCare» oder «ComprehensiveCare» vereinbart ist, wird telefonischer Support pauschal und der Vor-Ort-Einsatz des Servicetechnikers nach Aufwand, verrechnet.
8. Verrechnung nach Aufwand
Folgende Arbeiten werden nach Aufwand verrechnet:
- Arbeiten, die gemäss Bedienungsanleitung vom Kunden selbst ausgeführt werden können (z.B. konfigurieren der Geräte nach Kundenanforderungen).
- Änderungen am Gerät sowie Anbringung oder Beseitigung von Zusatzeinrichtungen und Zubehör.
- Behebung von Störungen an Geräten, die nicht von MT-CH geliefert wurden, auf Verantwortung des Kunden.
- Verzögerung der Leistungserbringung aufgrund von Zugangs- und Zutrittsvorschriften (z.B. zu Reinräumen) oder von anderweitigen Verzögerungen seitens des Kunden (z.B. Wartezeit).
- Überholung und Standortwechsel von Geräten.
- Individuelle Anwenderschulungen vor Ort.
9. Pauschalen
Folgende Zuschläge werden ohne vorgängige Angebotsstellung erhoben:
- Reisepauschale für die Kilometerentschädigung sowie Reisezeit des Servicetechnikers je Arbeitstag.
- Zurverfügungstellung von Kontrollgewichten ab 60 kg.
- Hotelübernachtung und Verpflegung bei mehrtätigen Einsätzen
- Expresszuschlag, falls die Reaktionszeit kürzer sein soll als vertraglich vereinbart
- Kleinteile und Verbrauchsmaterial
- Papierrechnungen
10. Einsatzplanung
Die Einsatzplanung erfolgt nach Ermessen von MT-CH. Termine werden schriftlich via E-Mail mitgeteilt und beinhalten eine Toleranz von 1 Stunde. Änderungswünsche müssen mind. 5 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz via Telefon oder E-Mail gemeldet werden. Bei Verhinderung oder Verzögerung der Leistungserbringung oder Änderungswünschen, welche nach Ablauf der Meldefrist eingegangen sind, kann MT-CH eine Aufwandsentschädigung geltend machen.
11. Unbedenklichkeitserklärung
Die Kontaktperson oder der Sicherheitsbeauftragte des Kunden hat die MT-CH-Mitarbeitenden vor Arbeitsbeginn über eine mögliche Gefährdung der Gesundheit oder über Kontaminationsrisiken durch Geräte, Anlagen und Materialien zu informieren und unaufgefordert die nötige Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und den Techniker zu instruieren. Eine entsprechende Bedenklichkeitserklärung ist den Mitarbeitenden von MT-CH schriftlich zu übergeben. Bei eingesandten Geräten muss eine Unbedenklichkeitserklärung der Ware beigelegt sein. Ohne deren Vorfinden wird das Gerät nicht begutachtet. Wird die Unbedenklichkeitserklärung nicht unverzüglich nach Aufforderung nachgereicht, behält sich MT-CH das Recht vor, das Gerät kostenpflichtig an den Kunden zurückzusenden und dem Kunden eine pauschale Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
12. Sicherheitsanforderungen für Geräte und Arbeitsmittel
Im Rahmen der Arbeitssicherheit unserer Servicetechniker sollen alle Geräte und zur Verfügung gestellte Arbeits- sowie Sicherheitsmittel unbedenklich und frei von chemischen, biologischen und radioaktiven Substanzen sein sowie von unseren Mitarbeitern ohne Gesundheitsrisiko bearbeitet, getragen, transportiert oder bedient werden können. Der Zugang zu den zu bearbeitenden Geräten muss jederzeit und gemäss den vereinbarten Sicherheitsbestimmungen gewährleistet sein. Falls die oben genannten Punkte nicht gewährleistet sind, behalten wir uns vor, die Arbeit nicht auszuführen und/oder den entsprechenden Mehraufwand zusätzlich zu verrechnen.
© Mettler-Toledo (Schweiz) GmbH
Gültig ab 17/03/2025
Diese allgemeinen Servicebedingungen ersetzen alle Bisherigen
Greifensee, 17/03/2025